Rechtsanwalt in der Revision - Rechtsanwalt A. Popken LL. M., Berlin

Ein Interessenschwerpunkt meiner Tätigkeit als Anwalt ist die Revision im Strafverfahren. In der Revision werden Urteile nur auf Rechtsfehler überprüft - das Revisionsgericht entscheidet deshalb in der Regel allein nach Aktenlage; anders als in der Berufung wird also nicht die gesamte Hauptverhandlung wiederholt.

Das Revisionsrecht gilt als äußerst komplexe und schwierige Materie. Darüber hinaus arbeitet der Anwalt im Revisionsverfahren auch gegen die Zeit: Die zwingend erforderlich Begründung der Revision muss innerhalb eines Monats erfolgen (§ 345 StPO).

Erfolgreiche Revisionen sind selten, die weitaus meisten Revisionen werden verworfen. Das liegt zum einen natürlich daran, dass viele Angeklagte die Revision als "letzten Strohhalm" ergreifen und deshalb auch Urteile angegriffen werden, die keine Rechtsfehler aufweisen. Zum anderen scheitern viele Revisionen an den erheblichen formalen Hürden, die die Revisionsgerichte aufgebaut haben. Leider wird auch oftmals zur Einlegung einer Revision geraten, ohne dass Anlass dafür bestünde.

 

Revision gegen Strafurteile - wann möglich?

Eine Revision kann im Strafrecht eingelegt werden gegen alle erstinstanzlichen Urteile und gegen die Berufungsurteile der kleinen Strafkammer des Landgerichts.

Zum Beispiel:

Das Amtsgericht verurteilt den Angeklagten in erster Instanz. Gegen dieses Urteil wäre die (Sprung-) Revision zum OLG (in Berlin Kammergericht) statthaft (allerdings würde man gegen Urteile des Amtsgerichts in der Regel die ebenfalls mögliche Berufung einlegen).

Oder:

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten in erster Instanz. Gegen dieses Urteil kann Revision eingelegt werden, zuständig ist dann der Bundesgerichtshof.

Oder: 

Der Angeklagte wird vom Amtsgericht verurteilt, gegen dieses Urteil legt er Berufung ein. In der Berufungsinstanz wird er vom Landgericht erneut verurteilt. Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Revision beim Oberlandesgericht (Kammergericht) statthaft.

 

Ablauf des Revisionsverfahrens

Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, und zwar bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird. Das bedeutet normalerweise: Wurde der Angeklagte in seiner Anwesenheit am Mittwoch verurteilt, dann muss die Revision am folgenden Mittwoch bis spätestens 00:00 Uhr bei Gericht eingegangen sein.

In der Regel wird das schriftliche Urteil erst nach dieser Frist ausgefertigt und zugestellt. Die Revisionsbegründungsfrist beginnt dann mit Zustellung des Urteils, die Begründung muss innerhalb eines Monats erfolgt sein. Die Entscheidung ergeht fast immer ohne mündliche Verhandlung - entschieden wird durch schriftlichen Beschluss. Wird die Revision verworfen, erwächst die Verurteilung in Rechtskraft. Hat die Revision Erfolg, wird entweder zurückverwiesen (das Verfahren wird wiederholt) oder das Revisionsgericht entscheidet selbst (selten). 

 

Ihr Anwalt für die Revision

Wenn Sie erwägen, gegen eine Verurteilung Rechtsmittel einzulegen, dann sollten Sie sich dringend von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht hat. Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen Ihr Anwalt rät, "auf jeden Fall" Revision einzulegen!

Sinnvoll ist es, Frist wahrend Revision einzulegen, die endgültige Entscheidung aber erst zu treffen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Ob eine Revision überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, kann man nämlich erst entscheiden, wenn das Urteil in seiner schriftlichen Form vorliegt. Gibt es nach einer ersten Prüfung keine Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Revision, sollte das Rechtsmittel im Interesse des Mandanten zurückgenommen werden - so lassen sich Kosten für die Abfassung der aufwendigen Revisionsbegründung vermeiden.

Denken Sie daran: Nach Urteilsverkündung muss es schnell gehen! Sie haben nur eine Woche Zeit, einen Strafverteidiger zu suchen und mit der Einlegung der Revision zu beauftragen.

Albrecht Popken LL. M.
Rechtsanwalt (Berlin)