Durchsuchung – Wohnungsdurchsuchung – Hausdurchsuchung

In vielen Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren kommt es zu einer Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume des Beschuldigten oder eines Dritten. Für die Polizei und die Staatsanwaltschaft ist die Durchsuchung – neben der Vernehmung von Zeugen – eines der effektivsten Mittel, um an Beweismittel heranzukommen, die den Tatvorwurf gegen den Beschuldigten untermauern. In aller Regel erfährt der Betroffene erstmals bei der Durchsuchung davon, dass gegen ihn wegen einer Straftat ermittelt wird.

Das Gesetz – hier die Strafprozessordnung (StPO) – unterscheidet zwischen der Durchsuchung beim Verdächtigen (§ 102 StPO) und der Durchsuchung bei einer anderen Person (§ 103 StPO). Wurde bei Ihnen nach § 102 StPO durchsucht, sind sie also selbst der Beschuldigte des Strafverfahrens, wurde hingegen nach § 103 StPO durchsucht, sind sie in einer Rolle, die mit der des Zeugen vergleichbar ist.

Die gesetzlichen Anforderungen unterscheiden sich ebenfalls. Bei der Durchsuchung beim Dritten darf nur nach bestimmten Gegenständen und Spuren gesucht werden, darüber hinaus müssen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass das Beweismittel bei dem Betreffenden zu finden sein wird. Was genau gesucht wird und welche Tatsachen das sind, ergibt sich aus dem Durchsuchungsbeschluss.

Sehr viel geringer sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung beim Beschuldigten. Hier genügt die einfache Vermutung, dass Beweismittel zu finden sind, darüber hinaus müssen auch keine konkreten Tatsachen diese Vermutung stützen. Steht beispielsweise jemand im Verdacht, mit Betäubungsmitteln (Drogen) zu handeln, dann kann (und wird in aller Regel) seine Wohnung durchsucht, weil zu vermuten ist, dass dort Beweismittel zu finden sind. Bei diesen Beweismitteln muss es sich auch nicht um bestimmte Gegenstände handeln, der Durchsuchungsbeschluss wird sich in aller Regel auf Betäubungsmittel, Händlerutensilien und anderes Zubehör beziehen.

Die Durchsuchung ist für die Betroffenen in aller Regel äußerst belastend und oftmals ein großer Schock. Häufig finden Durchsuchungen von Wohnungen sehr früh am Morgen statt, was die Situation noch unangenehmer macht. Diese Schocksituation versuchen Polizisten häufig auszunutzen, um die Beschuldigten spontan zu den Vorwürfen zu befragen oder zu vernehmen. Wichtigster Ratschlag daher für alle Betroffenen einer Durchsuchung: Schweigen Sie zu den Vorwürfen! Sie sind nicht verpflichtet, Aussagen zu machen, in aller Regel verschlechtern Sie Ihre Situation, wenn Sie unvorbereitet Angaben zu den Tatvorwürfen machen.